OHV - Hospiz Oberhavel Logo

Satzung

Satzung „Förderverein Stationäres Hospiz Oberhavel e. V.“ (gemeinnütziger Verein)

 

§ 1 Name und Sitz 

  1. Der eingetragene Verein trägt den Namen „Förderverein Stationäres Hospiz Oberhavel“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“ im Namen.
     
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oranienburg und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen werden, er kann Zweigniederlassungen gründen.
     
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Etwaige Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwandt werden.
     
  2. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus dessen Mitteln.
     
  3. Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins 

  1. Der Verein fördert die stationäre Hospizarbeit: Die Betreuung von Schwerstkranken, Sterbenden und ihrer Angehörigen durch eine angemessene palliativmedizinische und -pflegerische Versorgung sowie ehrenamtliche Begleitung.
     
  2. Der Verein leistet Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung der Inhalte und Prinzipien der Hospizidee und des dahinterstehenden Konzeptes.
     
  3. Der Verein begleitet und berät in inhaltlichen Fragen die Leitung des Hospizes, insbesondere in Fragen der umfassenden und ganzheitlichen Betreuung der Bewohner.
     
  4. Der Verein entwickelt Initiativen zur Einbindung bestehender ambulanter Hospizdienste insbesondere unter Einbeziehung ehrenamtlicher Mitarbeiter.
     
  5. Der Verein unterstützt das Hospiz durch Spendeninitiativen.
     
  6. Der Verein organisiert Betreuungsangebote zum Beispiel kultureller Natur zur Betreuung der Bewohner.
     
  7. Der Verein kooperiert eng mit anderen regionalen Einrichtungen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Eintritt in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
     
  2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder.
     
  3. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.
     
  4. Außerordentliche Mitglieder unterstützen den Verein. Die Art der Unterstützung des Vereins ist ihnen überlassen.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
     
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und ist durch den Vorstand zu bestätigen. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
     
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Beitrag der Mitglieder wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die Höhe des Jahresbeitrags und deren Fälligkeit werden in der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die verantwortliche Durchführung der organisatorischen Aufgaben sowie die rechtliche Vertretung des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
     
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern:

    - die/der Vorsitzende
    - die/der Stellvertreter/-in
    - die/der Schatzmeister/-in
    - die/der Schriftführer/-in
    - ein/e Beisitzer/-in.
     
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/-n und die/den Stellvertreter/-in jeweils allein vertreten.

 

§ 9 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter bestellen.
     
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für:

    - die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
    - die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    - die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
    - die Aufnahme neuer Mitglieder.
     
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seiner/seinem Stellvertreter/-in einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Schriftführer/-in, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr, die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher schriftlich durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter.
     
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
     
  3. Protokolle sind anzufertigen. Sie sind von der/dem Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
     
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt vor allem über:

    - die Beiträge
    - die Entlastung, die Wahl und Abberufung des Vorstandes
    - Satzungsänderungen
    - die Genehmigung des Berichtes des abgelaufenen Geschäftsjahres
    - die Genehmigung des Haushaltsansatzes des kommenden Jahres
    - die Genehmigung von Beteiligungen an Gesellschaften und der Erwerb und Verkauf von Immobilien und Grundstücken.
     
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
     
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, so nicht anders ausgewiesen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
     
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Oberhavel Hospiz e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 


Vorstehende Satzung wurde in Oranienburg am 20.04.2012 errichtet und am 20.11.2012 geändert.
 
gezeichnet:
 

Dr. med. Detlef Troppens Prof. Dr. med. Dieter Nürnberg
Dr. med. Wolfgang Haedicke Dr. med. Silke Philipp
Monika Baumann Constanze Hennig
Dr. med. Michael Schmidt Beatrice Marzahn
Annemarie Reichenberger